Allgemeine Bedingungen für Verkauf und Vermietung
Version 2022/10
Artikel 1 – Definitionen
1.1 In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe, die mit einem Großbuchstaben beginnen, unabhängig davon, ob es sich um die Mehrzahl handelt oder nicht, die folgende Bedeutung:
a. Lieferort: Der Ort, an den der Kunde die Lagerboxen geliefert haben möchte. Falls USC auch die Lieferung der aufzustellen, muss diese innerhalb von 15 Metern vom Stellplatz liegen.
b. Standort des Unternehmens: Die Büroadresse von USC (Duurstedeweg 6 in (7418 CK) Deventer (Niederlande))
c. Checkliste: USCs Checkliste
d. Kunde: Jede juristische oder natürliche Person, an die USC ein Angebot gerichtet hat oder die mit USC eine Vereinbarung geschlossen hat
e. Gemietet: Eine oder mehrere Lagerboxen, die von USC gemietet und an den Kunden geliefert werden
f. Zitat: Ein Angebot, eine Offerte oder ein Kostenvoranschlag von USC an den Kunden, in dem USC dem Kunden einen Vorschlag macht, zu welchen Bedingungen USC die Lagerboxen an den Kunden verkaufen und/oder vermieten wird. verkaufen und/oder vermieten
g. Aufbewahrungsboxen: Alle gekauften und/oder gemieteten Modelle von Aufbewahrungsboxen und/oder Zubehör aus dem Sortiment von USC
h. Vereinbarung: Das vom Kunden unterzeichnete Angebot
i. Stellplatz: Der Ort, an dem der Kunde wünscht, dass USC die Aufbewahrungsboxen baut. Dies sollte sich in einem Umkreis von 15 Metern um den Lieferpunkt befinden
j. USC: Streppel B.V., h.o.d.n. USC und/oder Stowbox, mit der KvK-Registrierungsnummer 38023078, die dem Kunden die Lagerboxen verkauft und/oder vermietet Lagerboxen an den Kunden verkauft und/oder vermietet
k. USC-Aufbauteam: Das Team von Mitarbeitern von und/oder im Namen von USC, das die Lagerboxen am Stand aufstellt
l. Bedingungen: Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Mietbedingungen von USC
1.2 Die Überschriften in diesen Bedingungen dienen lediglich der Klarheit und der Bezugnahme, nicht aber der Auslegung dieser Bedingungen.
1.3 Wenn auf einen Artikel Bezug genommen wird, bezieht sich dies, sofern nicht anders angegeben, auf den entsprechenden Artikel in diesen Bedingungen.
1.4 Schriftlich bedeutet (auch) per E-Mail.
Artikel 2 – Anwendbarkeit
2.1 Diese Bedingungen gelten für Angebote, Verträge und Checklisten sowie für alle (anderen) (Rechts-)Handlungen von USC, mit Ausnahme von Leasingverträgen.
2.2 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen gelten nur, wenn sie von USC gegenüber dem Kunden schriftlich bestätigt wurden.
2.3 Wenn eine Bestimmung in dem Vertrag, der Checkliste und/oder den Bedingungen nichtig oder anfechtbar ist, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Die betroffene Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die nicht betroffen ist und die der ursprünglichen Absicht der nichtigen oder annullierten Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
Artikel 3 – Angebot
3.1 Ein Angebot ist unverbindlich und gilt für 4 Wochen nach dem Angebotsdatum, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3.2 Ein Angebot kann von USC jederzeit geändert/zurückgezogen werden.
3.3 Ein Angebot kann von USC auch nach der Annahme durch den Kunden geändert/zurückgezogen werden, vorausgesetzt, dass eine solche Änderung/ein solcher Rückzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, nach Annahme des Angebots durch den Kunden erfolgt.
Artikel 4 – Vereinbarung
4.1 Ein Vertrag kommt durch Rücksendung des vom Kunden unterzeichneten Angebots an USC zustande.
4.2 Als Datum des Vertragsabschlusses gilt der Tag, an dem USC dem Kunden den Vertrag schriftlich bestätigt.
4.3 Die Checkliste ist immer Teil des Vertrags. Der Kunde erklärt sich mit allen Anforderungen und/oder Bestimmungen, die in der Checkliste aufgeführt sind, sowie mit den Folgen und/oder der Erhebung zusätzlicher Kosten einverstanden, wenn diese Anforderungen und/oder Bestimmungen nicht erfüllt werden.
4.4 Jede Vereinbarung wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass:
1) die Aufbewahrungsboxen sind verfügbar; und
2) Der Kunde ist und bleibt ausreichend kreditwürdig. USC ist berechtigt, den Kunden um Informationen zur Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit zu bitten, und der Kunde ist verpflichtet, USC diese Informationen auf erstes Anfordern zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, auf erstes Anfordern von USC angemessene Sicherheiten für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten. USC ist berechtigt, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen, bis dieser Aufforderung in angemessener Weise nachgekommen worden ist.
4.5 Wenn der Kunde den Vertrag kündigen möchte, ist die vorherige schriftliche Zustimmung von USC erforderlich. Im Falle einer Stornierung berechnet USC dem Kunden eine Gebühr von: 15% der Hauptsumme oder – im Falle der Vermietung – 15% der gesamten Mietsumme über einen Zeitraum von 1 Jahr. Wenn USC jedoch bereits mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, kann USC zusätzlich alle angemessenen Kosten vom Kunden zurückfordern, die ihr bereits entstanden sind und die sie aufwenden muss, um die bereits ausgeführten Arbeiten rückgängig zu machen.
Artikel 5 – Frist für die Fertigstellung und/oder Lieferung
5.1 USC ist bei der Fertigstellung und Lieferung der Aufbewahrungsboxen von vielen Parteien abhängig, unter anderem von Spediteuren und Schifffahrtsunternehmen, und USC hat keinen oder nur begrenzten Einfluss auf (die Planung) dieser Parteien. Die angegebenen Fristen für die Fertigstellung und/oder Lieferung, unabhängig davon, ob sie schriftlich bestätigt wurden oder nicht, stellen daher keine Fristen dar und sind lediglich Richtwerte. Aus den angegebenen Terminen können daher keinerlei Rechte abgeleitet werden.
5.2 Eine Frist für die Fertigstellung und/oder Lieferung beginnt erst dann, wenn der Vertrag, die Anzahlung und alle für die Ausführung des Vertrags erforderlichen Informationen schriftlich vom Kunden bei USC eingegangen sind.
5.3 Wenn die angegebene Frist für die Fertigstellung und/oder Lieferung abläuft und USC absehen kann, dass es aufgrund von Umständen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist USC unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Bedingungen in Bezug auf höhere Gewalt berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden einseitig zu kündigen, ohne zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein, oder mit dem Kunden eine neue Frist für die Fertigstellung und/oder Lieferung zu vereinbaren.
5.4 Im Falle einer verspäteten Fertigstellung und/oder Lieferung hat der Kunde USC schriftlich in Verzug zu setzen und USC eine angemessene Frist für die Fertigstellung und/oder Lieferung einzuräumen, um seinen Verpflichtungen noch nachzukommen.
5.5 Überschreitet USC nach einer Inverzugsetzung gemäß Artikel 5.4 eine für die Fertigstellung und/oder Lieferung gesetzte Frist und ist diese Überschreitung USC zuzurechnen, so ist die Haftung von USC auf maximal 10 % der Hauptsumme bzw. – im Falle der Miete – auf 10 % der Gesamtmiete über einen Zeitraum von 6 Monaten beschränkt.
Artikel 6 – Transport / Entladung
6.1 Der Lieferort ist der Lieferort und das Angebot basiert auf diesem, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
6.2 Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 6.1 ist im Falle einer Direktlieferung der Ort der Lieferung die Fabrik, in der die Lagerboxen hergestellt werden.
6.3 USC organisiert den Transport zum Lieferort.
6.4 Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 6.3 sorgt der Kunde im Falle einer direkten Lieferung für den Transport zu dem Ort, an dem der Kunde die Lagerboxen aufbauen (lassen) möchte.
6.5 Der Kunde kümmert sich um das Abladen der Lagerboxen. Das Entladen der Lagerboxen erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden. Daran ändert auch die Anwesenheit eines USC-Mitarbeiters nichts, unabhängig von den erteilten Anweisungen.
Artikel 7 – Preise / Preiserhöhung
7.1 Alle angegebenen Preise gelten, sofern nicht schriftlich anders vereinbart:
- in Euro;
- ohne Mehrwertsteuer und alle Frachtkosten, Ein- und Ausfuhrzölle, Stations-, Lager-, Sicherheits- und Abfertigungsgebühren, Steuern oder andere Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Vertrag zu zahlen sind; und
- einschließlich des Transports zu und des Entladens der Lagerboxen am Lieferort, es sei denn, es erfolgt eine direkte Lieferung.
7.2 Die Folgen von Preiserhöhungen oder der Einführung kostenbestimmender Faktoren, einschließlich des Wechselkurses, der in Artikel 7.1(b) und (c) genannten Kosten und (anderer) Preise, die von den Lieferanten von USC nach Abschluss des in Artikel 4.1 genannten Vertrages berechnet werden, gehen zu Lasten des Kunden.
7.3 USC ist verpflichtet, den Kunden über Preiserhöhungen im Sinne von Artikel 7.2 so schnell und detailliert wie möglich zu informieren. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die Preiserhöhung mehr als 3 % der Hauptsumme oder – im Falle der Miete – 3 % der Gesamtmiete über einen Zeitraum von 6 Monaten beträgt, es sei denn, USC hat den Vertrag bereits ganz oder teilweise erfüllt, oder es handelt sich um Lagerboxen, die auf Wunsch des Kunden von den Standardlagerboxen abweichen.
7.4 Die in Artikel 7.1 unter b) und c) und/oder 7.2 genannten Kosten, soweit sie nicht im Angebot enthalten sind, werden dem Kunden nach Fertigstellung oder Lieferung der Lagerboxen in voller Höhe in Rechnung gestellt.
Artikel 8 – Zahlung
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, muss der Kapitalbetrag auf das Konto NL22 INGB 0001 0303 46 im Namen von Streppel B.V. unter Angabe der Tender-Referenz gutgeschrieben werden:
- 30%: innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des in Artikel 4.1 genannten Abkommens;
- 60%: spätestens 3 Arbeitstage vor Abfahrt des Transports der Lagerboxen zum Lieferort; und
- 10%: innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung oder – falls USC auch die Montage übernimmt – Lieferung gemäß Artikel 10 der Storage Boxes.
8.2 Abweichend von der Bestimmung in Artikel 8.1 müssen im Falle einer Direktlieferung die verbleibenden 70% der Hauptsumme spätestens 3 Werktage vor Abfahrt des Transports der Lagerboxen von der Fabrik zum Lieferort auf die in Artikel 8.1 beschriebene Weise gutgeschrieben werden.
8.3 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist der Kunde niemals berechtigt, seine Zahlungsverpflichtungen auszusetzen oder zu verrechnen.
8.4 Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde ohne weitere Inverzugsetzung in Verzug. Von diesem Zeitpunkt an schuldet der Kunde USC außerdem die zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Zinseszinsen für Handelsgeschäfte in den Niederlanden auf die Hauptsumme oder – im Falle von Miete – 15% der gesamten Mietsumme über einen Zeitraum von 1 Jahr.
8.5 Nach Ablauf der in Artikel 8.1 und/oder 8.2 genannten Zahlungsfrist ist USC berechtigt, den Transport aufzuschieben, bis der Kunde den fälligen Betrag auf das Bankkonto von Streppel B.V. überwiesen hat. und/oder der Kunde ist verpflichtet, auf erstes Anfordern von USC eine Bankbürgschaft oder eine andere Sicherheit für die Hauptsumme zu stellen, zuzüglich der dann geltenden gesetzlichen Zinseszinsen für Handelsgeschäfte in den Niederlanden für einen Zeitraum von 2 Jahren auf die Hauptsumme oder – im Falle der Miete – 15% der gesamten Mietsumme für einen Zeitraum von 1 Jahr.
8.6 Kommt der Kunde der in Ziffer 8.5 genannten Aufforderung nicht unverzüglich nach, ist USC berechtigt, nach eigenem Ermessen die sofortige Zahlung der Hauptsumme zu verlangen oder den Vertrag schriftlich zu kündigen. Das Recht von USC auf vollen Schadensersatz und das Recht von USC, die Erfüllung gerichtlich und außergerichtlich einzufordern, bleibt davon unberührt.
8.7 Für die Feststellung des Bestehens und des Umfangs der Verpflichtungen des Kunden gegenüber USC sind die Aufzeichnungen von USC ein zwingender Beweis, vorbehaltlich des vom Kunden zu erbringenden Gegenbeweises.
8.8 Im Falle der Liquidation, der Insolvenz, der Zahlungseinstellung, des Betriebsübergangs oder der Fusion des Kunden wird die Hauptsumme oder – im Falle der Miete – die Gesamtmiete über einen Zeitraum von 1 Jahr sofort fällig und zahlbar.
Artikel 9 – Garantie, Haftung und Entschädigung
9.1 Vorbehaltlich eines gegenteiligen Nachweises durch den Kunden garantiert USC, dass die gelieferten Lagerboxen am Tag der Lieferung mit der Beschreibung im Angebot übereinstimmen und die darauf zu stellenden Anforderungen erfüllen.
9.2 Die Aufbewahrungsboxen sind Industrieprodukte. Kleine und geringfügige Schäden, die den Gebrauch, die Lebensdauer und das Aussehen der Aufbewahrungsboxen nicht beeinträchtigen, sind Teil der Natur des Produkts und fallen nicht unter die Garantie, und USC haftet nicht dafür.
9.3 USC haftet nur für unmittelbare Schäden, die dem Kunden infolge von Herstellungsfehlern an den gelieferten Aufbewahrungsboxen entstehen können oder die durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit von USC verursacht werden.
9.4 Zusätzlich zu Artikel 9.3 haftet USC auch für direkte Schäden, die dem Kunden infolge von Montagefehlern an den gelieferten Lagerboxen entstehen oder die durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit von USC verursacht werden.
9.5 USC haftet in keinem Fall für indirekte Kosten und/oder Schäden – wie z.B. entgangenen Gewinn oder Stagnationsschäden – die beim Kunden infolge von Herstellungs- und/oder Montagefehlern an den gelieferten Stapelboxen entstehen können oder die auf Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit des USC-Montageteams zurückzuführen sind.
9.6 Wenn der Kunde die Konstruktion der gelieferten Lagerboxen selbst vornimmt oder sie (auf andere Weise als durch USC) konstruieren lässt, haftet USC in keinem Fall für direkte oder indirekte Schäden, die während der Konstruktion oder als Folge davon entstehen.
9.7 USC gewährt keine weitere Garantie und übernimmt keine andere Haftung als die, die der Hersteller ihm gegenüber gewährt, akzeptiert hat oder akzeptieren wird.
9.8 Die Haftung von USC im Falle eines von USC zu vertretenden Mangels, der nicht auf eine in Artikel 5.5 genannte Lieferfrist zurückzuführen ist, ist in jedem Fall auf maximal 100 % der Hauptsumme oder – im Falle der Miete – der Gesamtmiete für einen Zeitraum von 6 Monaten beschränkt.
9.9 Sollte aufgrund besonderer Umstände eines Falles der Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung von USC nicht akzeptiert werden, ist die Haftung von USC jederzeit auf die von ihrem Versicherer in diesem Zusammenhang geleistete Zahlung beschränkt, und zwar maximal bis zu dem Betrag, für den sie ihre Haftung versichert hat.
9.10 Der Kunde stellt USC von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der unbefugten Nutzung der von ihm gelieferten Aufbewahrungsboxen und/oder dem Bau und/oder der Nutzung abweichend von den von USC erteilten Vorschriften und Anweisungen ergeben.
Artikel 10 – Lieferung
Dieser Artikel gilt nur, wenn der Kunde USC mit der Montage der gelieferten Stapelboxen beauftragt.
10.1 Der Kunde oder eine zur Vertretung des Kunden bevollmächtigte Person muss bei der Auslieferung der Lagerboxen durch USC an den Kunden anwesend sein.
10.2 Der Liefertermin wird dem Kunden von USC spätestens 2 Arbeitstage vor diesem Termin schriftlich bestätigt. Wenn der Lieferzeitpunkt auf Wunsch des Kunden zu einem anderen Zeitpunkt angesetzt werden muss, kann USC die angemessenen Kosten, die ihm dafür entstehen, z.B. Reisekosten, an den Kunden weitergeben.
10.3 Auf dem Fertigstellungsformular sind sichtbare Mängel zu vermerken, die von USC sofort nach Fertigstellung oder innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden. Zur Bestätigung der Fertigstellung wird das Abschlussformular sowohl von USC als auch vom Kunden unterzeichnet. USC bewahrt das Original auf und der Kunde erhält eine Kopie per E-Mail.
10.4 Wenn der Kunde oder eine vertretungsberechtigte Person zum angegebenen Zeitpunkt der Übergabe nicht anwesend ist, wird das Übergabeformular von USC ausgefüllt und unterzeichnet. Das Ausfüllformular wird dem Kunden per E-Mail mit der Bitte um Rücksendung des unterzeichneten Ausfüllformulars innerhalb von spätestens 2 Stunden zugesandt. Die Nichtrücksendung des unterzeichneten Ausfüllformulars geht auf Kosten und Risiko des Kunden.
Artikel 11 – Untersuchung, Beschwerdefrist und Abhilfefrist
11.1 Wenn der Kunde sich selbst um die Montage der gelieferten Lagerboxen kümmert (anders als durch USC):
Der Kunde ist verpflichtet, die von USC gelieferten Lagerboxen so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Tagen nach der Lieferung zu untersuchen (oder untersuchen zu lassen), um festzustellen, ob die gelieferten Lagerboxen dem Inhalt des Vertrages entsprechen, und zwar in jedem Fall in Bezug auf a) das Modell, b) die Anzahl und c) die vereinbarten Qualitätsanforderungen oder, falls nicht ausdrücklich vereinbart, die Anforderungen, die aufgrund der beabsichtigten normalen Nutzung an sie gestellt werden können.
11.2 Wenn der Kunde USC auch für die Aufstellung der gelieferten Lagerboxen verantwortlich macht:
Die in Artikel 11.1 genannte Untersuchung sollte vorzugsweise vor, aber spätestens zu dem Zeitpunkt stattfinden, an dem USC dem Kunden die Lagerboxen liefert.
11.3 Bei sichtbaren Mängeln muss der Kunde diese innerhalb von 3 Tagen nach Fertigstellung schriftlich an USC melden. Bei nicht sichtbaren Mängeln muss der Kunde diese innerhalb von 3 Tagen, nachdem er sie entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken können, schriftlich an USC melden.
11.4 USC wird nach Meldung von Mängeln diese in Absprache mit dem Kunden innerhalb eines angemessenen Zeitraums beheben.
11.5 Festgestellte sichtbare – oder unsichtbare – Mängel entbinden den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht.
Artikel 12 – Höhere Gewalt
12.1 Wenn USC durch höhere Gewalt an der (rechtzeitigen) Erfüllung des Vertrages gehindert wird, ist USC unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, die Erfüllung des Vertrages auszusetzen oder durch eine entsprechende Erklärung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass USC dem Kunden gegenüber zu Schadenersatz oder sonstiger Entschädigung verpflichtet ist.
12.2 Unter höherer Gewalt ist jeder vom Willen von USC unabhängige Umstand zu verstehen, auch wenn er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits vorhersehbar war, aufgrund dessen die (rechtzeitige) Erfüllung des Vertrages vom Kunden nicht mehr in zumutbarer Weise von USC verlangt werden kann.
Artikel 13 – Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
13.1 Das Eigentum an allen von USC verkauften und gelieferten Lagerboxen (also nicht an gemieteten Lagerboxen) geht erst dann auf den Kunden über, wenn alle Forderungen von USC gegenüber dem Kunden in Bezug auf die gelieferten oder noch zu liefernden Lagerboxen oder in Bezug auf die Nichterfüllung von Verpflichtungen durch den Kunden gegenüber USC vollständig und einschließlich Zinsen und anderer Kosten beglichen wurden.
13.2 Die Metalle, die zur Sicherung der gelieferten Aufbewahrungsboxen während des Transports erforderlich sind, bleiben zu jeder Zeit Eigentum von USC. Wenn diese vom Grundstück entwendet werden, haftet der Kunde dafür.
13.3 Alle Kosten im Zusammenhang mit den gelieferten/entnommenen Lagerboxen und etwaigen Schäden an diesen Waren während des Zeitraums, in dem das Eigentum an den Lagerboxen noch nicht auf den Kunden übergegangen ist.
13.4 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Lagerboxen ausreichend gegen Beschädigung und Diebstahl zu versichern. Der Kunde tritt die diesbezüglichen Ansprüche gegen seinen Versicherer auf erstes Anfordern von USC an USC ab.
13.5 Dem Kunden ist es nicht gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ohne vorherige schriftliche Zustimmung von USC zu belasten, zu veräußern oder Dritten zur Nutzung zu überlassen.
13.6 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber USC nicht nach oder besteht die begründete Befürchtung, dass er dies nicht tun wird, ist USC berechtigt, die gelieferten Waren, auf die der Eigentumsvorbehalt gemäß Artikel 13.1 und/oder 13.2 Anwendung findet, beim Kunden oder bei einem Dritten, der diese Waren für den Kunden hält, abzuholen oder abholen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, in dieser Hinsicht vollständig zu kooperieren, unter Androhung einer Geldstrafe in Höhe von 25 % des von ihm an USC geschuldeten Betrags pro Tag.
13.7 Im Falle eines Versäumnisses des Kunden gegenüber USC ist der Kunde auf erstes Anfordern von USC verpflichtet, unverzüglich an der Begründung eines Pfandrechts im Sinne von Artikel 3:237 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches an den von USC an den Kunden gelieferten Waren mitzuwirken, einschließlich der von USC an den Kunden gelieferten, aber bereits vom Kunden bezahlten Waren, als Sicherheit für die Zahlung aller Forderungen, die USC gegenüber dem Kunden hat oder haben wird.
Artikel 14 – Risiko (Übertragung)
14.1 Das Risiko der von USC gelieferten oder zu liefernden Lagerboxen geht gemäß der nachstehenden Übersicht ab dem unter “Gefahrübergang” genannten Zeitpunkt zu Lasten des Kunden:
Option | Lieferung | Entladen | Bau | Risikotransfer |
A1 | Nach USC | Nach Kunde* | Durch den Kunden | Für die Lieferung am Lieferort |
A2 | Nach USC | Nach Kunde* | Durch USC | Für die Lieferung am Lieferort |
B | Von USC | Nach USC | Durch USC | Nach der Fertigstellung auf dem Spielfeld |
C1 | Direkt ab Werk | Nach Kunde* | Durch den Kunden | Bei Lieferung an die Fabrik |
C2 | Direkt ab Werk | Durch Kunde* | Durch USC | Bei Lieferung ab Werk |
* siehe Artikel 6.5: Der Kunde sorgt für die Entladung der Lagerboxen. Das Abladen der Lagerboxen erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden. Daran ändert auch die Anwesenheit eines USC-Mitarbeiters nichts, unabhängig von den erteilten Anweisungen.
14.2 Befindet sich der Kunde zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder Lieferung in Verzug und ist USC nicht in der Lage, die Fertigstellung oder Lieferung vorzunehmen, oder unterlässt dies aufgrund des Verzugs, so geht das Risiko für die von USC fertigzustellenden/zu liefernden Boxen ab dem für die Fertigstellung oder Lieferung festgelegten Datum auf den Kunden über, unbeschadet der sonstigen Rechte von USC nach dem Gesetz oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Artikel 15 – Auflösung
15.1 Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen ist USC berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne weitere Inverzugsetzung aufzulösen, wenn:
- Der Kunde wird für insolvent erklärt oder beantragt die Aussetzung der Zahlungen;
- Zwangsvollstreckung oder konservatorische Beschlagnahme des gesamten oder eines Teils des Vermögens des Kunden;
- Der Kunde stirbt oder verliert die freie Verfügung über sein eigenes Vermögen; und/oder
- Der Kunde streicht, liquidiert oder überträgt sein gesamtes Geschäft oder einen wesentlichen Teil davon.
15.2 Zusätzlich zu dem in Artikel 15.1 genannten Rücktrittsrecht steht es USC frei, sich zunächst für einen teilweisen Rücktritt, eine Aussetzung oder die Forderung einer Sicherheit zu entscheiden.
Artikel 16 – Übersetzungsbedingungen
16.1 Nur die niederländischsprachige Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist verbindlich. Wenn eine Übersetzung in irgendeiner Weise abweicht, ist der niederländische Text maßgebend.
Artikel 17 Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
17.1 Diese Bedingungen, alle Angebote, Verträge und Checklisten sowie alle anderen Rechtsbeziehungen zwischen USC und dem Kunden unterliegen dem niederländischen Recht.
17.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus einem Rechtsverhältnis zwischen USC und dem Kunden ergeben, werden ausschließlich dem zuständigen Gericht vorgelegt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der aus dem Handelsregister der Handelskammer ersichtliche Hauptsitz von USC befindet.
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für die Vermietung von Lagerboxen durch USC
Artikel 18 Miete
18.1 Der Mietpreis des Mietobjekts:
- basiert auf der Nutzung pro Kalendermonat;
- ist ab dem Tag der Fertigstellung im Sinne von Artikel 11 fällig. Danach ist die Miete monatlich im Voraus zu zahlen; und
- kann jährlich vom USC indexiert werden
Artikel 19 Verpflichtungen des Kunden während des Vertragsverhältnisses
19.1 Der Kunde ist verpflichtet, das Mietobjekt während der Laufzeit des Vertrages mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln und es gemäß den von USC erlassenen Vorschriften und Anweisungen zu nutzen.
19.2 Außer mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von USC darf der Kunde:
- (a) das Mietobjekt nicht an einen Dritten vermieten oder anderweitig zur Nutzung überlassen;
- (b) das Mietobjekt nicht von der Parzelle zu entfernen; und
- (c) keine Änderungen an dem Mietobjekt vorzunehmen.
19.3 Wenn der Kunde mit Zustimmung von USC das Mietobjekt an einen Dritten vermietet oder anderweitig zum Gebrauch überlässt, ist der Kunde verpflichtet:
- (a) dafür zu sorgen, dass das Mietobjekt nicht untervermietet oder anderweitig von diesem Dritten (seinem Kunden) an einen Dritten zum Gebrauch überlassen wird; und
- b) in dem Vertrag mit dem Dritten (seinem Kunden) ein Verbot der Untervermietung oder der anderweitigen Überlassung des Mietobjekts an einen Dritten zur Nutzung vorsehen.
19.4 Zusätzlich zu den Bestimmungen in Artikel 11 muss der Kunde Mängel und/oder Schäden am Mietobjekt oder dessen Verlust unverzüglich unter Angabe aller relevanten Details an USC melden.
19.5 Die Reparatur von Mängeln und/oder Schäden am Mietobjekt darf nur von USC oder mit vorheriger Zustimmung und Anweisung von USC durchgeführt werden. Der Kunde ist verpflichtet, die Anweisungen von USC zur Reparatur und Schadensbegrenzung zu befolgen.
19.6 Der Kunde haftet für alle Schäden oder Verluste des Mietobjekts, einschließlich Brandschäden jeglicher Art, die während der Laufzeit des Mietvertrags am Mietobjekt verursacht werden, sowie für alle Folgeschäden, die USC entstehen, unabhängig davon, ob der Schaden auf ein Verschulden des Kunden oder eines Dritten zurückzuführen ist oder durch höhere Gewalt verursacht wurde.
19.7 Der Kunde ist verpflichtet, eine angemessene Versicherung für die Risiken und die Haftung, die sich aus dem Mietvertrag und diesen Bedingungen ergeben, abzuschließen. Der Kunde ist verpflichtet, USC auf erstes Anfordern eine Kopie der Versicherungspolice vorzulegen.
Artikel 20 – Verpflichtungen der USC während der Laufzeit des Abkommens
20.1 USC führt während der Vertragslaufzeit alle regelmäßigen Wartungsarbeiten an den Speicherboxen durch.
20.2 Wenn es dem Kunden nicht möglich ist, die Mängel und/oder Schäden nach Genehmigung und auf Anweisung von USC selbst zu beheben, wird USC innerhalb einer angemessenen Frist die Mängel und/oder Schäden am Mietobjekt beheben oder das Mietobjekt ersetzen lassen.
Artikel 21 – Rücklieferung
21.1 Bei Beendigung des Vertrags ist der Kunde verpflichtet, das Mietobjekt sauber und in demselben Zustand zurückzugeben, in dem es ihm von USC übergeben wurde, abgesehen von normaler Abnutzung und Verschleiß. Alle Kosten für die Reinigung und/oder Reparatur gehen zu Lasten des Kunden.
21.2 Nach der Rückgabe wird das Mietobjekt von/im Namen von USC inspiziert. Vorbehaltlich des Gegenbeweises sind alle von USC bei dieser Inspektion festgestellten Mängel für den Kunden verbindlich.